§§ 278b, 278c Abs 3 StGB
Ob eine terroristische Vereinigung neben ihrer vereinigungsspezifischen Zweckausrichtung auch legale Ziele verfolgt, ist für die Strafbarkeit nach § 278b StGB ohne Bedeutung.
Beisatz: Hier: Beurteilung der im Irak den Islamischen Staat bekämpfenden Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq. (T1)