Art 26 VO (EG) Nr 44/2001 des Rates (32001R0044 ) Brüssel I-Verordnung (EuGVVO)
Art 26 EuGVVO lässt eine Überweisung innerhalb des angerufenen Mitgliedstaats von dem (konkreten) angerufenen (örtlich oder sachlich) unzuständigen Gericht an ein anderes Gericht desselben Mitgliedstaats nach autonomen Verfahrensrecht zu.