§ 261 Abs 6 ZPO
Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die örtliche Unzuständigkeit und Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO führt nicht zu einem Rechtsmittelausschluss hinsichtlich der zugleich bejahten internationalen Zuständigkeit.
E 30.5.2017, 8 Ob 17/17h (RS0131590)