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Entscheidungen in Übersicht EÜ237 (RZ 2018, 289)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2018, 289 Heft 12 v. 15.12.2018

§ 53 FinStrG

Treffen Finanzvergehen nach § 35 Abs 1 bis 3 FinStrG mit solchen nach § 44 Abs 1 FinStrG zusammen, ist die originäre gerichtliche Zuständigkeit dann gegeben, wenn entweder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge die Zuständigkeitsgrenze des § 53 Abs 1 FinStrG oder der auf die Finanzvergehen nach § 35 Abs 1 bis 3 FinStrG entfallende strafbestimmende Wertbetrag jene des § 53 Abs 2 FinStrG übersteigt.

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