§ 1313a ABGB
Art 5 VO (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (32004R0261 ) Fluggastrechte-VO:
Die Fluglinie handelt hinsichtlich der Beförderung als Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters. Die Annullierung des Fluges mit Umbuchung auf einen Flug am nächsten Tag ist eine Schlechterfüllung des Reiseveranstaltungsvertrags. Die Bereitstellung eines Hotels für die Klägerin durch die Fluglinie ist daher dem Reiseveranstalter zuzurechnen, zumal dieser bei Kenntnis der Sachlage nach § 31e KSchG auch von sich aus verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin zu unterstützen. Dass die EU-Fluggastrechte-VO der ausführenden Fluglinie Pflichten auferlegt, ändert an der Haftung des Reiseveranstalters nichts. Die Fluggastrechte-VO normiert nur Mindestrechte, die weitergehenden Ansprüchen nach nationalem Recht nicht entgegenstehen.