§ 145 Abs 1 Z 1 StGB
§ 269 Abs 1 letzter Fall StGB:
Für die Annahme einer Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz bedarf es konkreter Feststellungen sowohl zum objektiven Sachverhalt (wirtschaftliche Verhältnisse der Bedrohten sowie zu befürchtende Höhe des Vermögensschadens) als auch zum darauf bezogenen Vorsatz des Täters.