§ 229 Abs 1 Z 2 StPO
Die Erörterung der beim Opfer aufgetretenen psychischen Folgen der Tat stellt einen Grund für den Ausschluss der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung dar.
Beisatz: Dies gilt auch für die Vorführung der Ton- und Bildaufnahme der kontradiktorischen Vernehmung des Tatopfers. (T1)