§ 201 Abs 1 StGB
Ob Gewaltanwendung zur Erreichung eines sexuellen Ziels "instrumentell" erfolgt oder (auch) ein "Bedürfnis nach Machtausübung, Dominanz und Unterwerfung" befriedigen soll, ist für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 201 Abs 1 StGB unerheblich.