§ 10 StGB
Beim entschuldigenden Notstand muss die Notstandshandlung erforderlich, fremde Güter möglichst wenig beeinträchtigend und darf nicht unangemessen sein.
E 23.5.2018, 15 Os 38/18d (RS0132034)
§ 10 StGB
Beim entschuldigenden Notstand muss die Notstandshandlung erforderlich, fremde Güter möglichst wenig beeinträchtigend und darf nicht unangemessen sein.
E 23.5.2018, 15 Os 38/18d (RS0132034)