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Entscheidungen in Übersicht EÜ224 (RZ 2018, 264)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2018, 264 Heft 11 v. 15.11.2018

§ 252 Abs 1 StPO

Soweit sich § 252 Abs 1 StPO auf amtliche Schriftstücke bezieht, in denen Aussagen von Zeugen festgehalten wurden, sind darunter nur Protokolle, Amtsvermerke und andere vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei errichtete Schriftstücke zu verstehen, in denen gezielt Zeugenaussagen festgehalten sind.

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