§ 252 Abs 1 StPO
Soweit sich § 252 Abs 1 StPO auf amtliche Schriftstücke bezieht, in denen Aussagen von Zeugen festgehalten wurden, sind darunter nur Protokolle, Amtsvermerke und andere vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei errichtete Schriftstücke zu verstehen, in denen gezielt Zeugenaussagen festgehalten sind.