§§ 313, 314, 316, 345 Abs 1 Z 6 StPO
Zur prozessordnungskonformen Darstellung einer Fragenrüge (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) muss der Schluss von einem Verfahrensergebnis auf die verlangte Frage an die Geschworenen den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechen.