Art 267 AEUV, Art 15 Abs 1 u Art 16 Abs 1 VO (EG) Nr. 44/2011 des Rates (32001R0044 ) Brüssel I-VO (EuGVVO)
Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art 15 EuGVVO VO (EG) Nr 44/2001 dahin auszulegen, dass ein "Verbraucher" im Sinne dieser Bestimmung diese Eigenschaft verliert, wenn er nach längerer Nutzung eines privaten Facebook-Kontos im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche Bücher publiziert, teilweise auch entlohnte Vorträge hält, Webseiten betreibt, Spenden zur Durchsetzung der Ansprüche sammelt und sich die Ansprüche von zahlreichen Verbrauchern gegen die Zusicherung abtreten lässt, diesen einen allfälligen Prozesserfolg nach Abzug der Prozesskosten zukommen zu lassen?