§ 39 Abs 3 Z 2 WAG 2007
Der Ausnahmetatbestand des § 39 Abs 3 Z 2 WAG 2007, dessen Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, erfasst nur technische, die Dienstleistung ermöglichende oder für sie erforderliche Vorteile. Umsatzbezogene Provisionen fallen nicht darunter, weil eine zumindest mögliche Konfliktlage zwischen den Interessen des Dienstleisters und denen des Kunden hier auf der Hand liegt.