Art 7 Nr 2 EuGVVO
Bei einer urheberrechtswidrigen Aufführung liegt der Ort des Schadenseintritts dort, wo die Aufführung stattgefunden hat und daher auch das Werknutzungsentgelt angefallen wäre.
E 21.2.2017, 4 Ob 137/16z (RS0131327)
Art 7 Nr 2 EuGVVO
Bei einer urheberrechtswidrigen Aufführung liegt der Ort des Schadenseintritts dort, wo die Aufführung stattgefunden hat und daher auch das Werknutzungsentgelt angefallen wäre.
E 21.2.2017, 4 Ob 137/16z (RS0131327)