§§ 1 Abs 4, 3 Abs 1 IESG
Teilzahlungen des Arbeitgebers vor Insolvenzeröffnung können nur innerhalb der jeweiligen (IESG-rechtlichen) Anspruchskategorien der im IESG-Verfahren geltend gemachten Ansprüche (nach Maßgabe der übrigen einschlägigen Grundsätze) angerechnet werden. Eine kategorieübergreifende Anrechnung bzw Umwidmung hat nicht stattzufinden.