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Entscheidungen in Übersicht EÜ96 (RZ 2017, 158)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2017, 158 Heft 7 und 8 v. 15.8.2017

§§ 382e, 354 EO

Die einstweilige Verfügung nach § 382e EO kann gegen jede Person erlassen werden, von der eine Gefahr im Sinne dieser Bestimmung ausgeht, und zwar unabhängig davon, ob der Täter zurechnungsfähig oder einer Willensbildung/-beugung zugänglich ist. Es ist im Exekutionsverfahren zu klären, ob den Verpflichteten ein Verschulden trifft, bzw ob er aufgrund seines Persönlichkeitszustands allenfalls keiner Willensbeugung zugänglich ist.

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