§§ 176 Abs 1 Z 3, 177 Abs 3 StPO:
Gemäß § 176 Abs 1 Z 3 StPO hat das Gericht bei Bedenken gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft eine Haftverhandlung anzuberaumen. Eine Enthaftung ohne Haftverhandlung ist nur dann zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Untersuchungshaft beantragt (§ 177 Abs 3 StPO). In allen anderen Fällen darf die Freilassung nur nach Durchführung einer Haftverhandlung erfolgen.