Art 6 Abs 1 EMRK
Die Garantie des Art 6 Abs 1 EMRK bezieht sich in Bezug auf Strafverfahren auf die Angemessenheit der Frist zwischen dem Zeitpunkt der Kenntnis des Betroffenen von dem gegen ihn geführten Verfahren und der letzten und rechtskräftigen Entscheidung.