§ 303 StGB:
Liegt einem Beamten gesetzwidrige Entziehung der persönlichen Freiheit zur Last, so wird der davon Betroffene nur dann an seinem Recht auf persönliche Freiheit geschädigt, wenn er einen von der Rechtsordnung in der konkreten Situation anerkannten Anspruch, auf freiem Fuß zu bleiben (oder enthaftet zu werden), hat. Tatbildlicher Erfolg ist mit anderen Worten bloß bei Nichtvorliegen der materiellen Haftvoraussetzungen zur Tatzeit gegeben.