§§ 281 Abs 1 Z 4, 282 Abs 2 StPO
Mit der dem Privatbeteiligten eingeräumten Nichtigkeitsbeschwerde kann ausschließlich die Abweisung eines Beweisantrags (§ 55 StPO), nicht aber sonstige Anträge geltend gemacht werden.
Beisatz: Unterlassene Anleitung (§ 10 Abs 2 StPO) ist nicht deren Gegenstand. Damit haben Privatbeteiligte keinen mit Nichtigkeitsbeschwerde durchsetzbaren Anspruch auf Einhaltung der in § 238 Abs 3 StPO erwähnten Begründungspflicht. (T1)