§§ 2 Z 11, 45 Abs 2 EU-JZG
§ 45 Abs 2 letzter Halbsatz EU-JZG stellt nicht auf die Zulässigkeit, in Österreich wegen der Straftat eine vermögensrechtliche Anordnung zu erlassen, ab. Die Vollstreckung unterliegt nach dieser Bestimmung vielmehr dem Erfordernis, dass wegen der Straftat – bei abstrakter Betrachtung – auch in Österreich eine Sicherstellung der Vermögensgegenstände möglich sein muss.