Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG, § 62a VfGG:
Die Beschränkung der Befugnis, einen Parteiantrag auf Gesetzesprüfung zu stellen, auf die ein Rechtsmittel ergreifende Partei des Gerichtsverfahrens widerspricht der Verfassung. Der Gesetzgeber hat auch der in erster Instanz (vollständig) obsiegenden Partei, die im Rechtsmittelverfahren als Rechtsmittelgegner auftritt, die Möglichkeit einer Antragstellung einzuräumen.