§ 14 AußStrG 2005
Ein ausgebildeter Jurist und ehemals eingetragener Rechtsanwalt kann sich nicht auf die erweiterten Anleitungs- und Belehrungspflichten des § 14 Satz 2 AußStrG berufen.
E 27.9.2016, 6 Ob 156/16h (RS0131027)
§ 14 AußStrG 2005
Ein ausgebildeter Jurist und ehemals eingetragener Rechtsanwalt kann sich nicht auf die erweiterten Anleitungs- und Belehrungspflichten des § 14 Satz 2 AußStrG berufen.
E 27.9.2016, 6 Ob 156/16h (RS0131027)