§ 62a Abs 6 VfGG
Wird ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof erst gleichzeitig mit einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung eines ordentlichen Gerichts zweiter Instanz gestellt, dann liegt gar kein Anwendungsfall des § 62a VfGG vor. Aus diesem Grund ist der OGH auch nicht verpflichtet, mit dem bei ihm anhängigen Rechtsmittelverfahren innezuhalten.