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Entscheidungen in Übersicht EÜ19 (RZ 2017, 22)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2017, 22 Heft 1 und 2 v. 15.2.2017

§ 16 Abs 4 2. Halbsatz MRG

Das Schriftlichkeitsgebot des § 16 Abs 4 zweiter Halbsatz MRG verfolgt in erster Linie Informationszwecke. Der Zweck dieser Schutzvorschrift ist es, den Mieter durch eine verbale Umschreibung mit ausreichender Klarheit darüber zu informieren, warum die Wohnung iSd § 16 Abs 4 erster Halbsatz MRG eine überdurchschnittliche Lage aufweist. Dazu genügt aber auch eine nicht unterschriebene Urkunde.

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