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Entscheidungen in Übersicht EÜ17 (RZ 2017, 22)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2017, 22 Heft 1 und 2 v. 15.2.2017

§ 3 Abs 2 StEG 2005, § 21 Abs 1 StGB, § 259 Z 3 StPO

Verneinen die Geschworenen die Begehung einer Anlasstat iSd § 21 Abs 1 StGB und wird in der Folge der Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abgewiesen, ist eine solche Abweisung bei Anwendung des § 3 Abs 2 StEG einem Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO gleichzuhalten, sodass der Tatverdacht nicht berücksichtigt werden darf.

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