§ 13a ARG, § 1 ÖZG 2003
Die Ausnahmebestimmung des § 13a ARG ist eng auszulegen. Im Fall eines Mischbetriebs erlaubt sie die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kleinverkauf, sodass der Unternehmer am 8.12. geeignete Maßnahmen zur Hintanhaltung des Großhandels zu treffen hat.