§ 287 StGB
§§ 3 g, 3 j Verbotsgesetz:
Verfahren wegen Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB in Bezug auf eine Rauschtat nach dem Verbotsgesetz fallen nicht in die Zuständigkeit des Geschworenengerichts.