§ 133 AußStrG 2005
Der Begriff "Jahreseinkünfte" nach § 133 AußStrG umfasst nur jene Einkünfte, die tatsächlich in die Verwaltungsbefugnis und -verpflichtung des gesetzlichen Vertreters fallen; Einkommen des Kindes aus eigenem Erwerb sowie Unterhaltsbeiträge, auch wenn sie 10.000 EUR pro Jahr übersteigen, sind in diese Wertgrenze nicht einzurechnen und führen nicht zu einer gerichtlichen Überwachung.