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Entscheidungen in Übersicht EÜ194 (RZ 2017, 256)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2017, 256 Heft 11 v. 15.11.2017

§ 133 AußStrG 2005

Der Begriff "Jahreseinkünfte" nach § 133 AußStrG umfasst nur jene Einkünfte, die tatsächlich in die Verwaltungsbefugnis und -verpflichtung des gesetzlichen Vertreters fallen; Einkommen des Kindes aus eigenem Erwerb sowie Unterhaltsbeiträge, auch wenn sie 10.000 EUR pro Jahr übersteigen, sind in diese Wertgrenze nicht einzurechnen und führen nicht zu einer gerichtlichen Überwachung.

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