§§ 64 Abs 1 Z 9 lit b, f, 278b Abs 2 StGB
Das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB wird vom Deliktskatalog des § 64 Abs 1 Z 9 StGB erfasst. Eines Rückgriffs auf die subsidiäre Regelung des § 64 Abs 1 Z 6 StGB bedarf es insoweit nicht.