§ 1a UWG
§ 1a UWG umfasst auch solche aggressiven Handlungen, die sich auf die Durchsetzung tatsächlich bestehender Ansprüche beschränken.
E 20.4.2016, 4 Ob 75/16g (RS0130683)
§ 1a UWG
§ 1a UWG umfasst auch solche aggressiven Handlungen, die sich auf die Durchsetzung tatsächlich bestehender Ansprüche beschränken.
E 20.4.2016, 4 Ob 75/16g (RS0130683)