§ 1a UWG
§ 1a UWG verlangt, dass die beanstandete geschäftliche Handlung geeignet sein muss, die Rationalität der Entscheidung der Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen.
E 20.4.2016, 4 Ob 75/16g (RS0130684)
§ 1a UWG
§ 1a UWG verlangt, dass die beanstandete geschäftliche Handlung geeignet sein muss, die Rationalität der Entscheidung der Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen.
E 20.4.2016, 4 Ob 75/16g (RS0130684)