§ 19a StGB, § 281 Abs 1 Z 11 StPO, § 294 Abs 2 StPO, § 295 Abs 1 StPO
Richtet sich die Berufung nur gegen den Ausspruch über die Freiheitsstrafe (§ 294 Abs 2 vierter Satz StPO), ist dem Berufungsgericht die amtswegige Wahrnehmung einer das Konfiskationserkenntnis betreffenden Nichtigkeit – zufolge Beschränkung seiner Entscheidung auf die der Berufung unterzogenen Punkte (§ 295 Abs 1 erster Satz StPO) – verwehrt.