§ 57 GBG, § 40 Abs 2 WEG, § 40 Abs 4 WEG
Das Begehren eines Mit- und Wohnungseigentümers auf nachträgliche Eintragung auch des Wohnungseigentums im gesicherten Rang und Löschung von Zwischeneintragungen (§ 40 Abs 4 Satz 2 GBG iVm § 57 GBG) ist zulässig.