§ 363a StPO, § 390a StPO
Eine Kostenersatzpflicht ist im Verfahren gemäß § 363a StPO nicht vorgesehen. Soweit ein Erneuerungsantrag erfolglos geblieben ist, löst er demnach von vornherein keine Ersatzpflicht aus.
E 9.12.2015, 15 Os 90/15x, 15 Os 107/15x, 15 Os 108/15v, 15 Os 109/15s (RS0130512)