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Entscheidungen in Übersicht EÜ138 (RZ 2016, 177)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2016, 177 Heft 7 und 8 v. 15.8.2016

§ 363a StPO, § 390a StPO

Eine Kostenersatzpflicht ist im Verfahren gemäß § 363a StPO nicht vorgesehen. Soweit ein Erneuerungsantrag erfolglos geblieben ist, löst er demnach von vornherein keine Ersatzpflicht aus.

E 9.12.2015, 15 Os 90/15x, 15 Os 107/15x, 15 Os 108/15v, 15 Os 109/15s (RS0130512)

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