§ 427 Abs 1 StPO
Nur eine dem Abwesenheitsverfahren vorangegangene, den gesamten Anklagevorwurf erfassende förmliche Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter trägt dem durch Art 6 EMRK auf Verfassungsebene gehobenen Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinreichend Rechnung.