§ 24 StPO
Gemäß § 24 StPO steht dem gegnerischen Beteiligten nur eine (einzige) Äußerung zu einer Stellungnahme einer Staatsanwaltschaft bei einem Rechtsmittelgericht zu.
E 1.7.2016, 15 Os 178/15p (RS0130883)
§ 24 StPO
Gemäß § 24 StPO steht dem gegnerischen Beteiligten nur eine (einzige) Äußerung zu einer Stellungnahme einer Staatsanwaltschaft bei einem Rechtsmittelgericht zu.
E 1.7.2016, 15 Os 178/15p (RS0130883)