§ 31 JN:
Die Übertragung der Zuständigkeit muss im Interesse beider Parteien liegen. Kann dies nicht eindeutig bejaht werden und widerspricht eine Partei der Delegierung, ist der Antrag abzuweisen.
OGH 16.3.2016, 3 Ob 25/16x
(OLG Wien, 16 Nc 27/15i)
§ 31 JN:
Die Übertragung der Zuständigkeit muss im Interesse beider Parteien liegen. Kann dies nicht eindeutig bejaht werden und widerspricht eine Partei der Delegierung, ist der Antrag abzuweisen.
OGH 16.3.2016, 3 Ob 25/16x
(OLG Wien, 16 Nc 27/15i)