§§ 167, 223, 275, 810 ABGB
§§ 157, 164 AußStrG:*)
Gibt ein potentieller Erbe innerhalb der ihm gesetzten Frist eine Erbantrittserklärung nicht ab, kommt ihm, solange er dies nicht nachholt, eine Parteistellung im Abhandlungsverfahren nicht zu.
§§ 167, 223, 275, 810 ABGB
§§ 157, 164 AußStrG:*)
Gibt ein potentieller Erbe innerhalb der ihm gesetzten Frist eine Erbantrittserklärung nicht ab, kommt ihm, solange er dies nicht nachholt, eine Parteistellung im Abhandlungsverfahren nicht zu.