§ 6 Abs 1 Z 3 KSchG
Die Anknüpfung der Zugangsfiktion an den Zugang der SMS-Information mit der Behauptung der Abrufbarkeit der elektronischen Erklärung ist unzulässig, weil die Behauptung auch unrichtig sein kann und die Erklärung tatsächlich noch gar nicht in den