Der durchaus alltägliche Ausgangssachverhalt erlangt durch das vorliegend zu besprechende Urteil eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung:1)1)Der Verfasser dankt Herrn RA Mag. Andreas Köttl, 5020 Salzburg, Imbergstraße 19/1 (am Verfahren auf Klagsseite beteiligt), für das Zurverfügungstellen der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen.