§§ 867, 1016, 1162 ABGB; §§ 34, 116 f SbgGemO 1994:
1. Die Genehmigung der Handlung (hier: Kündigung eines Krankenhausmitarbeiters) eines Vertreters ohne Vertretungsmacht durch den Machtgeber (hier: Gemeinde mit Statutarstatut) wirkt grundsätzlich zurück.