§ 1327 ABGB
Der Hinterbliebene hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz aller Leistungen, die ihm der Getötete zu Lebzeiten tatsächlich erbracht hat und die dem unterhaltsbegründenden Rechtsverhältnis zuordenbar sind. Dazu zählen alle Leistungen, die im Rahmen eines sozialadäquaten Familienlebens als üblich zu qualifizieren sind. Auch die Kosten für eine Hundebetreuung sind entsprechend den zur Hausarbeit geltenden Grundsätzen an sich ersatzfähig.