§ 1462 Satz 2 ABGB, § 1477 ABGB
Das Erbrecht und die Einantwortung stellen nach § 1462 Satz 2 ABGB keinen Ersitzungstitel dar, wenn der Erblasser selbst nicht Eigentümer war. Die Erben eines unrechtmäßigen Besitzers können nur unter den Voraussetzungen des § 1477 ABGB ersitzen.