§ 45 Abs 3 MRG
§ 45 Abs 3 letzter Satz MRG ist so auszulegen, dass er nur tatsächlich vom Vermieter in den jeweiligen Verrechnungsjahren zu zahlende Beträge erfasst und nicht fiktive Absetzbeträge. Dieses Verständnis schließt auch eine willkürliche Festsetzung einer Amortisationszeit durch den Vermieter aus.