Art 23 lit b Brüssel IIa-VO, § 105 AußStrG 2005
Der Nichtanerkennungsgrund nach Art 23 Brüssel IIa-VO liegt auch dann vor, wenn vor der ausländischen Obsorgeentscheidung das 12-jährige verständnisfähige Kind nicht gehört wurde. Das Anhörungsrecht des Kindes hat die Bedeutung eines wesentlichen verfahrensrechtlichen Grundsatzes.