§ 150 RStDG, Art 89 Abs 2 BVG
§ 150 erster Satz RStDG normiert eine Rechtsfolge. Rechtsfolgen treten unabhängig vom Willen des Gerichts, an dessen Entscheidung sie geknüpft sind, ein. Vom Disziplinargericht ist § 150 erster Satz RStDG daher nicht anzuwenden.