PSG allg, § 15 PSG
Aus den Materialien ist der Wille des Gesetzgebers erkennbar, die Unabhängigkeit des Vorstands zu stärken und zulässige Einflussnahmen auf diesen einzuschränken.
Beisatz: Die Abberufung des Vorstands ist nur durch ein stiftungsinternes Organ nach Maßgabe des § 14 Abs 2 und 3 PSG oder durch das Gericht nach Maßgabe des § 27 Abs 3 PSG möglich. Diese Voraussetzungen dürfen nicht durch eine Änderung der Stiftungsurkunde unterlaufen werden. Gegen die Möglichkeit, den Vorstand durch Änderung der Stiftungsurkunde abzuberufen, sprechen die gleichen Bedenken, die gegen dessen jederzeitige Abberufbarkeit oder gegen eine zu kurze Funktionsperiode sprechen. (T9)