§ 28 KSchG
Die Bestimmungen der Verbandsklage nach §§ 28 - 30 KSchG sind teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie auf Arbeitsverhältnisse keine Anwendung finden.
E 18.12.2014, 9 ObA 113/14d (RS0129857)
§ 28 KSchG
Die Bestimmungen der Verbandsklage nach §§ 28 - 30 KSchG sind teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie auf Arbeitsverhältnisse keine Anwendung finden.
E 18.12.2014, 9 ObA 113/14d (RS0129857)